Unser Strom stammt zu 100 Prozent aus regenerierbaren Energiequellen.
Die Strompreise zwischen Sommer- und Winter unterscheiden sich, aufgrund der unterschiedlichen Verfügbarkeit.
Während den Sommermonaten (April bis September) in den Stunden mit hoher PV-Produktion gilt ein Sommer Spartarif.
Neuerungen in der Tarifstruktur
Messtarif
Mit den Tarifen 2026 müssen erstmals eigenen Messtarife publiziert werden. Diese sind wie folgt festgelegt:
Direktmessung Niederspannung | Indirektmessung Niederspannung | Indirektmessung Mittelspannung | |
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Physischer Messpunkt | 8.50 CHF/Monat | 17.00 CHF/Monat | 30.00 CHF/Monat |
Virtueller Messpunkt | 2.00 CHF/Monat |
Wegfall der Grundgebühren und Leistungstarif für alle
Bis anhin wurde nur den Gewerbe- und Industriekunden ein Leistungstarif verrechnet. Neu wird die monatliche Maximalleistung auch bei Haushaltskunden in Rechnung gestellt. Dafür entfallen bei allen Kundenkategorien die Grundgebühren für Energie und Netznutzung. Es gelten die folgenden Leistungstarife:
Haushaltskunde | Gewerbekunde | Industriekunde | |
---|---|---|---|
Leistungspreis | 1.90 CHF/kW | 10.50 CHF/kW | 10.00 CHF/kW |
Blindenergie
Blindenergie wird durch elektrischen Anlagen generiert und führ zu einer stärkeren Belastung des Verteilnetzen und zu Netzverlusten. Blindenergie wird allen Kundengruppen monatlich mit 4.50 Rp./kVarh in Rechnung gestellt, wenn der Leistungsfaktur kleiner als 0.92 ist (Leistungsfaktor = Wirkleistung/Scheinleistung).
Spezialregelung für Kunden ohne Smart Meter
Der Sommer Spartarif und die Leistungsverrechnung ist bei Kunden ohne Smart Meter technisch nicht möglich. Dieses Kunden bezahlen anstelle eines Leistungstarifs weiterhin eine Grundgebühr von CHF 11.00 für die Netznutzung. Für die Energie und Netznutzung gelten leicht angepasste Arbeitspreise.
Rückliefervergütung und Herkunftsnachweise
Rückliefervergütung
Produzenten können selbst produzierten Strom frei veräussern. Die Elektrizitätswerk Uznach AG ist verpflichtet, die ihr angebotene Elektrizität abzunehmen. Die Vergütung erfolgt gemäss dem quartalsweise durch das Bundesamt für Energie (BFE) festgelegte Referenzmarktpreis. Fällt dieser unter die in der Energieverordnung (EnV) festgelegte Minimalvergütung, wird diese ausbezahlt. Die Minimalvergütung gilt nur für Anlagen mit einer DC-seitigen Produktionsleistung von weniger als 150 kW
Herkunftsnachweise
Die Abnahme von Herkunftsnachweisen ist für die Elektrizitätswerk Uznach AG freiweillig. In der Regel werden Herkunftsnachweise abgenommen und mit 1.5 Rp./kWh vergütet.
Downloads
Gemäss Art. 7b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) müssen die Tarife in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Sie finden dieses Daten hier: